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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Ken erst dem Staate zur Prüfung vorgelegt werden. Esist den katholischen Unterlhanen verstauet, sieh in Rc-Jigions- und Gewissens-Angelegenheiten an den Pabstzu wenden, alle dergleichen Gesuche müssen aber zu-vor dem Bischöfe und von diesem dem Ober-Präsiden-ten vorgelegt werden.

cf, Puhl. v. 6. Mai 1817. v. Kamptz Ann. Bd. 1.S. 126.

Jedem Erzbischöfe und Bischöfe steht ein Domca-pitel zur Seile, welchem auch die Wahlen jener oblie-gen, wobei es jedoch auf die vom Staate vor ge-schlagenen Subjekte Rücksicht nehmen mufs.

Nachdem die Ereignisse zu Anfänge des jetzigenJahrhunderts die Einziehung der Güter der Bischöfe,Domcapitel u. s. tv. zum Staatsvermögen herbeigeführthatten, ist deren Erhaltung dem Staate anheimgefallen,und es sind in der erwähnten päbsllichen Bulle die nä-hern Bestimmungen darüber enthalten.

§. 323.

Es ist bereits erwähnt worden, dafs in der evan-gelischen Kirche dem Könige, aufser dem, mit derSouveränität zusammenhängenden, jus circa sacra,auch das jus sacrorum (jus episcopale) d. h. dieeigentliche Kirchengewalt zusteht. Dieselbe umfafstaufser den oben genannten einzelnen Befugnissen auchalle diejenigen positiven Rechte, welche dem Pabsleund den Bischöfen in der katholischen Kirche zuste-hen. Von den geistlichen Behörden ist schon bei derVerwaltung des Staats die Rede gewesen.