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und jedes Orts wird es näher bestimmt, ob die Walddes Pfarrers von dem Bischöfe, dem Consistorio, einemPrivatpatrone oder den Gliedern der Gemeinde abhänge.In allen Fällen mufs derjenige, welcher zum Pfarrerbestellt werden soll, der Gemeinde zuvor bekannt ge-macht werden, und es soll derselben ein Geistlicher,welcher mit ihr in Feindschaft lebt, oder gegen des-sen Grundsätze oder moralisches Verhalten sie erheb-liche Einwendungen hat, niemals aufgedrängt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 324 u. f.
Durch die Ordination wird das Recht zur Aus-übung aller geistlichen Verrichtungen erlangt.
A. L. R. a. a. 0. §. 403 u. f.
Geistliche dürfen keine bürgerlichen Gewerbe trei-ben, jedoch den Acker zu ihrem Unterhalt bauen. We-gen ihrer Befreiung von persönlichen Lasten und Pflich-ten der Gemeinde s. Rescr. v. 2S. Februar 1817.
ci ) Parocliie nennt man denjenigen Distrikt, in wel-chem Glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich auf-genommeuen Religionspartei zu einer gemeinschaftlichenKirche angewiesen sind.
§. 321.
Das gesammte Kirchenvermögen steht unterder Oberaufsicht und Direclion des Staats, welcher be-rechtigt ist, darauf zu sehen, dafs die Einkünfte derKirchen zweckmäfsig verwendet werden. Kirchen,welche gleich andern Gesellschaften im Staate, denSchutz desselben für ihr Vermögen geniefsen, müssendavon, so weit ihnen nicht aus besondern Gesetzenund Verfassungen gewisse Freiheiten zu Statten kom-men, zu den Lasten des Staats beitragen.
Die Verwaltung des Kirchenvermögens liegt, unterAufsicht der geistlichen Obern, den Kirchencollegien ob.
A. L. R. a. a. 0. §. 161 u. f. §. 217 u. f.
Wenn einer Kirche ein Geschenk oder Vermächt-nifs zugewendet wird, so sind die Vorsteher in allen
Fäl-