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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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367
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liehe Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstesund der Religionsgebräuche zu erkennen geben, oderAndere in ihrer Andacht stöliren, so ist die Kir-chengesellschaft befugt, dergleichen Mitgliedern, solange sie sich nicht bessern, den Zutritt zu ihrenVersammlungen zu versagen (Excommunication).Entsteht darüber Streit, so gebührt die Entscheidungdem Staate, dessen Genehmigung auch dann erforder-lich ist, wenn mit einer solchen Ausschliefsung nach-theilige Folgen für die bürgerliche Ehre des Ausge-schlossenen verbunden sind.

A. L. R. a. a. 0. §. 54. 57.

§. 320.

Pfarrer, d. s. die Geistlichen, welche zur Direc-tion und Verwaltung des Gottesdienstes in einer be-stimmten Parochie o) angestellt sind, müssen die vonden Geistlichen überhaupt erforderten Eigenschaftenin einem vorzüglichen Grade besitzen, und sich denWohlstand der Kirche, den Unterricht der Gemeine,und die Beförderung des moralischen Verhaltens ihrersämmllichen Mitglieder vorzüglich angelegen seyn lassen.A. L. R. a. a. §. 318 u. f.

Die Verordnungen vom 27. Mai und 27. Nov. 1816(publ. durch die Ministerial-Verf. vom 2. Jan. 1S17)bezwecken die Verbesserung des evangelischen Kir-chenwesens durch Synoden. Die Kreis-Synoden,welche, unter dem Vorsitze des Superintendenten, ausden evangelischen Geistlichen eines jeden Superinten-dentur-Sprengels gebildet werden, sind dazu bestimmt,die fortschreitende Ausbildung der Geistlichen zu be-fördern, über ihr Betragen, Einigkeit in der Lehre undLiturgie zu wachen u. s. w. Die Provinzial - Sy no-den sollen aus sämmtlichenSuperintendenten, unter demVorsitz des Generalsuperintendenten, bestehen, und dieinneren Angelegenheiten der Kirche der ganzen Pro-vinz beralhen.

Durch die besondern Verfassungen jeder Provinz