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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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duldeten Kirchen nichts geschehe, was der Wohlfahrtdes Staats zuwider ist, (jus inspeclionis saecularis.)

Die Privat-, und öffentliche Religionsübung einerjeder Kirchengesellschaft ist daher der Oberaufsichtdes Staats unterworfen. Derselbe ist berechtigt, vondemjenigen, was in dergleichen Versammlungen gelehrtund verhandelt wird, Kenntnifs zu nehmen.

A. L. R. a. a. 0. §. 27.

Die Anordnung öffentlicher Bet-, Dank- und an-derer aufserordentlieher Festtage hängt allein vomStaate ab.

A. L. R. a. a. 0. §. 34.

Jedem Bürger des Staats, welchen die Gesetzefähig erkennen, für sich selbst zu uriheilen, soll dieWahl der Religionspartei, zu welcher er sichhalten will, frei stehen.

Keine Religionspartei soll die Mitglieder der an-dern, durch Zwang oder listige Ueberredungen, zumUebergange zu verleiten sich anmaafsen.

Keine Kirchengesellschaft darf ihren MitgliedernGlaubensgeselze wider ihre Ueberzeugung aufdringen.A. L. R. a. a. O. §. 40. 43. 45.

Die Ordnungen wegen der äufsern Form undFeier des Gottesdienstes müssen von den Kirchenge-sellschaften dem Staate zur Prüfung vorgelegt werden.Sie haben, nach erfolgter Genehmigung, mit den andernPolizeygesetzen gleiche Kraft, dürfen aber auch ohneGenehmigung des Staats nicht verändert, oder wiederaufgehoben werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 46 u. f.

Keine Kirchengesellschaft darf ihre Mitglieder anLeib, Ehre oder Vermögen strafen. Sind dergleichenStrafen zur Aufreclilhaltung der Ordnung, Ruhe undSicherheit der Kirchengesellschaft nothwendig, so mufsdie Verfügung der vom Staate gesetzten Obrigkeit über-lassen bleiben.

Wenn indessen einzelne Mitglieder durch öffent-