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mit Genehmigung des Staats erlangt werden. Wemder Staat dies Recht ertheilt hat, der erwirbt durch dieblofse Besitzergreifung das Eigenthum der erbeutetenSache.
A. L. R. Th. 1. tit. 9. $. 193. 194.
Wer Kriegs- oder Mundvorräthe erbeutet, mufs die-seihen zum Gebrauche des Staats abliefern. Unbeweg-liches Eigenthum ist niemals ein Gegenstand der Beute.Alle andern Sachen, welche bei dem feindlichen Kriegs-heere, oder bei den unter Waffen befindlichen Feindenund feindlichen Marketendern und Lieferanten getroffenwerden, sind als Beute zu betrachten.
A. L. R. a. a. 0. §. 195. 196. 198.
Die Beute ist erst dann für erobert zu achten,wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben,bis in ihr Lager, Nachtquartier, oder sonst in völligeSicherheit gebracht worden. Den Truppen, welche demFeinde die Beute wieder abnehmen, soll vom Kriegs-gerichte eine den Umständen angemessene Belohnungausgesetzt werden, welche die Eigenthümer bei der Zu-rücknahme entrichten müssen.
A. L. R. a. a. 0. §. 201. 203.
4) Von der Staats- Kirchen-Hoheit.
§. 317.
Die Rechte, welche dem Souverän in allen kirch-lichen Angelegenheiten zustehen, nennt man Staats-Kirchengewalt (jusmnjestaticmn circa sacraj. Die-selbe umfafst die Anordnung aller Einrichtungen, welcheals äufsere Verhältnisse der Kirche mit den bürgerli-chen in Berührung kommen. Nach der evangelischenKirchenverfassung steht dem Könige, als summus epis-copus, auch das jus sacrorum zu, welches sowohl dieGesetzgebung als auch die Entscheidung in rebus mereecclesiasticis umfafst.
Die Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staatsind höchst wichtig, und die Functionen beider von so