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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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verschiedener Art, dafs sie als zwei besondere Gesell-schaften neben einander stehen. Deutschland und be-sonders Preufscn ist ein Beispiel der wöhlthätigslenToleranz hinsichtlich des Bestehens mehrerer Confessio-nen. In den Preufsischen Gesetzen ist vollkommenereligiöse Freiheit ausgesprochen.

Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gottund göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Got-tesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzenseyn. Jedem Einwohner des Staats ist eine vollkom-mene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet.A. L. R. Th. II. tit. 11. §. 1. 2.

Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen be-unruhigt, zur Rechenschaft gezogen, verspottet oder garverfolgt werden. Auch fordert der Staat von einemeinzelnen Unterlhan die Angabe: zu welcher Religions-partei sich derselbe bekenne, nur alsdann, wenn dieKraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungendavon abhängt; aber selbst in diesem Falle können mitdem Geständnisse abweichender Meinungen nur diejeni-gen nachtheiligen Folgen für den Gestehenden verbun-den werden, welche aus seiner dadurch gesetzlich be-gründeten Unfähigkeit zu gewissen bürgerlichen Hand-lungen oder Rechten von selbst fliefsen.

A. L. R. a. a. 0. §. 4. u. f.

Jeder Hausvater kann seinen häuslichen Gottes-dienst nach Gutbefindcn anordnen. Heimliche Zusam-menkünfte, welche der Ordnung und Sicherheit desStaats gefährlich werden könnten, sollen aber auch un-ter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes nichtgeduldet werden. Es können sich indessen mehrereEinwohner des Staats, mit dessen Genehmigung, zu Reli-gionsübungen verbinden (geistliche Gesellschaften).

Kirchengesellschaften sind solche Religions-gesellschaften, welche sich zur öffentlichen Feier desGottesdienstes verbunden haben.

A. L R. a. a. 0. §. 7 u. f.