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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Die Landwehr ersten Aufgebots besteht aussolchen, welche zwischen dem 20. und 25. Jahre nichtim stehenden Heere gedient haben, denjenigen, welcheihrer Militairpflicht durch einjährigen Dienst genügt ha-ben, und denen, welche im Alter von 26 32 Jah-ren sind. Sie zieht bei ausbrechendem Kriege gleich-falls ins Feld.

Die Landwehr zweiten'Aufgebots (vom 32 50Jahre) ist zur Verstärkung der Garnisontruppen, zumDienst in Festungen u. s. w. bestimmt, rückt jedocherforderlichen Falls auch zur Verstärkung des stehen-den Heeres ins Feld.

Der Landsturm besteht aus allen übrigen waffen-fähigen Männern, und tritt nur auf ausdrücklichen Befehldes Königs zusammen.

Zu einem jeden Armee-Corps (Gencral-Com-mando) gehört ein kommandirender General, einGeneralstab, eine Adjutantur, eine Intendantur,ein Corps-Auditeur und ein General-Arzt des Corps.Jede Division wird von einem Divisions-Generalbefehligt, und es gehören dazu: eine Adjutantur, einDivisions-Auditeur und ein Divisions-Prediger. JedeBrigade commandirt ein General oder Oberst. DreiBrigaden (mit Einschlufs einer Landwehrbrigade) ma-chen eine Division aus; zwei Regimenter bilden eineBrigade.

Der grofse Generalstab besteht theils auswirklichen Generalstabs-Ofiizieren, theils aus Offizieren,welche ihm, mit Beibehalt ihres Verhältnisses zu denTruppentheilen, zur Dienstleistung zugetheilt sind, umspäter dem Corps einverleibt zu werden.

Unter dem Chef des Ingenieur-Corps, welcherzugleich General-Inspecteur sämmtlicher Festungen undder Pioniere ist, stehen drei Ingenieur-Inspectionen.

§. 316.

Das Recht im Kriege Beute zu machen, kann nur