Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
360
Einzelbild herunterladen
 

§. 315.

Aus dem Rechte des Souveräns Krieg zu führenfolgt natürlich das Recht der Bewaffnung und dieBefugnifs alle sonst zum Schutze seiner Staaten dienli-chen Maafsregeln zu ergreifen.

Der Staat bedarf einer bewaffneten Macht, um seineRechte gegen andere Staaten behaupten zu können.Hierauf gründet sich das Recht, von seinen UnterthancnMilitair - Dienste und die Uebernahme anderer imBetreff des Militairwesens nöthigen Lasten zu verlangen.

Nach dem Edikte vom 3. September 1814 ist je-der preufsische Unterthan militairpflichtig. DieKriegesmacht besteht aus dem stehenden Heere, derLandwehr ersten und zweiten Aufgebots, und demLan dsturm.

Die preufsische Armee d. i. das stehende Militairund die zur Kriegszeit oder während der Dauer derUebungen versammelte Landwehr, von welcher ein be-soldeter Stamm auch aufser denselben beibehalten wird,zerfällt in das Gardecorps und acht Armeecorps,deren jedes zwei Divisionen hat. Es besteht:a) die Infanterie aus:

2 Regimentern Garde2 Reg. Grenadiere1 Garde-Reserve Reg.

32 Infanterie-Reg. zu 3 Bataillons8 Infanterie Reserve-Reg. zu 2 Bat.

1 Garde-Jäger- und 1 Garde-Schützen -Bataillon

4 Jäger-Abtheilungen4 Schü tzen - Abtheilungen

(jede Abtheilung zu 2 Compagnien)

4 Gardc-Landwchr-Regimenter zu 3 Bat. 1232 Provinz. Landw. Regimenter zu 3 Bat. 96

6

6

2

96

16

2

2

2

Bataillons.

4 Ilomb. Res. Landw. Regina, zu 2 Bat.54 Comp. Garnison-Truppen

8

13 |:

261 Bataillons