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den über die Zulässigkeit einer aus dem Retorsions-rechte zu entnehmenden Quote zweifelhaft sind, an dasMinisterium der auswärtigen Angelegenheiten zu be-richten.
Cabin. Ordre vom 26. Mai 1819. v. Kamplz Ann.Bd. 13. S. 249. 250.
Gegen Schweden wird preufsischer Seits so vielBergelohn oder strandrechtliche Quote erhoben, alsschwedischer Seits nach den Sätzen des jetzt in Schwe-den geltenden Reglements Tür die Taucherei- und Ber-gungscompagnie vom 22. December 1802 erhoben wird,jedoch müssen, wenn die Bergungskosten (auch in denFällen, wo in Schweden 10 Procenl erhoben werden)mehr betragen, disscits die sammtlichen zu berechnen-den Bergungskosten erhoben werden.
Rescr. des Minist, der ausw. Angeleg. u. des In-nern v. 30. April 1819. v. Kamplz Ann. Bd. 3 S. 322.
Fremde können sich durch Abtretung ihrer Rechtean hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen,dem Retorsionsrechte nicht entziehen.
A. L. R. a. a. 0. §. 45.
§. 313.
Auf besondere Verträge können sich Staats-Ser-vituten gründen, d. h. die Befugnifs von einem an-dern Staate gewisse dauernde Leistungen zu fordern,oder in demselben ein llohcitsrecht auszuüben, oderdem fremden Souverän die Ausübung eines solchen inseinem Gebiete zu untersagen.
3) Vom Rechte der Bewaffnung uud desKrieges, (Militairpflichtigkeit").
§. 314.
Dem Oberhaupte des StaaLs allein kommt es zudie Vertheidigung gegen auswärtige Feinde anzu-ordnen, Kriege zu führen und Frieden zuschliefsen.
A. L. R. Th. II. tit. 13 §. 5.