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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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§. 312.

In gewissen Fällen findet das RetorsionsrechtStatt, wenn fremde Staaten zum ISachLheile der Frem-den überhaupt, oder der hiesigen Untcrlhanen insbeson-dere, beschwerende Verordnungen machen, oder der-gleichen Mifsbräuche wissentlich gegen diesseitige Uu-terlhanen dulden.

Einl. zum A. L. R. §. 43.

Die oben ausgesprochene Handelsfreiheit sollden Verhandlungen mit andern Staaten in der Regelzur Grundlage dienen. Erleichterungen, welche dieUnterthanen des Staats in andern Ländern bei ihremVerkehr geniefsen, sollen, so weit es die Verschieden-heit der Verhältnisse gestattet, erwiedert, und zur Be-förderung des wechselseitigen Verkehrs, sollen, wo eserforderlich und zulässig, besondere Handelsverträge ge-schlossen werden. Dagegen hlcihl es auch Vorbehal-ten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Unler-thanen des Staats in fremden Ländern wesentlich lei-det, durch angemessene Maafsregcln zu vergelten.

Ges. über den Zoll und die Verbrauchssteuer vonausländischen Waaren und über den Verkehr zwischenden Provinzen des Staats vom 26. Mai 1818 §. 5.Ges. S. v. 1S18 S. 66.

Wie bereits oben (pag. 134) erwähnt worden,kommt gegen Staaten, wo kein Abschofs- oder Ab-fahrtsgeld mehr genommen wird, das jus detraclusnicht in Anwendung. Mit Schweden ist dasselbe auf10 Procent bestimmt.

Rescr. des Minist, d. Innern vom 11. Oct. 1S25.v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 879.

Gegen fremde Nationen, welche das Strand-recht noch ausüben, behält sich der Staat eben die-ses Recht zur Schadloshaltung seiner verunglückten Un-terthanen ausdrücklich vor.

A. L. R. Th. II. tit. 15. §. 87.

In Strandungssachen ist, wenn die Provinzialbehör-