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Schulzen der Dörfer, der Kreis - Physikus und derKreis - Chirurgus untergeordnet,
b) die directe Steuerverwaltung (Kreiskassen),
c) die indirectc Steuervcrwaltung (Haupt-Zoll-Aemter und Haupt-Steuer-Acmter), (s. oben),
d) die Kreis-Physiker und Kreis-Wundärzte,
e) die Kreis-Thierärzte,
f) die Domainen-Pacht-Aemter,
g) die Rent-Aemter,
h) die Forst-Beamten. Die Forstbezirke und Forst-kassen werden verwaltet durch Forst-Inspectoren oderForstmeister, Oberförster und Rendanten. Der Ober-Forstmeister und die Forsträlhe gehören zum Regie-rungs - Collegium,
i) die Bau-Beamten. Dieselben sind
«) Land-Bau-Beamte (jedem Baukreise steht einBauinspector vor),
ß) Wasser-Bau-Beamte (für bestimmte Geschäfts-bezirke ),
y) Chaussee-Bau-Beamte; Bau-Inspectoren undunter ihnen Wegebaumeister leiten die hier einschlagen-den Geschäfte.
Die Land- und Wasser Bau-Räthe gehören alstechnische Räthe zum Regierungs-Collegium.
k) Die besondern Polizey-Behörden,
l) die Magisträte,
m) die Provinzial-Aichungs-Commissionen,
n) öffentliche Anstalten (Armenhäuser, Straf-und Besserungs-Anstalten u. s. w.),
o) die noch bestehenden Stifter,
p) die approbirten Aerzte.
§. 308 .
In Betreff der Censur hat in den Provinzen diePolizeybehörde die nächste Aufsicht. Die Oberaufsichtführen die Ober-Präsidenten, welche die zweite In-stanz für Bestimmungen der Censoren bilden. Die Be-