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3) die Ablh. für die Verwaltung der directen Steilern, Domainen und Forsten,
4) die Ablli. für die Verwaltung der indirecten Slcu-ern — welche jedoch da wegfällt, wo Provinzial-Steucr-Directionen angeordnet sind.
Aufser dem Präsidenten, den Dirigenten der Ab-theilungen und den Mitgliedern hat jede Regierungeinen oder mehrere Justitiarien und die erforderli-chen technischen Räthe (Schnlrälhe, Banrälhe,Forsträthe, Medicinalräthe, Consistorialräthe), denennur in den Sachen ihres Ressorts ein Votum zusteht.Bei den Versammlungen entscheidet Stimmenmehrheit.Welche Angelegenheiten in den Plenar-Sitzungen vor-getragen werden müssen, ist besonders bestimmt. DieProvinzial-Steuer-Direct,oren sind belügt an den Plenar-sitzungen Theil zu nehmen. Auch ist der Präsident be-rechtigt, einzelne Landräthe zu den Sitzungen der Re-gierung zuzulassen, und es gebührt ihnen, wenn diesgeschieht, ein Votum.
a) Es bestellen in den zehn Provinzen der preufs. Mo-narchie 25 Regierungen, nachdem die zu Rciclicnbach, Ber-lin und Cleve aufgelöst sind.
§. 307.
Von den Regierungen ressortiren:a) die Landraths-Aemter. Jeder Regierungsbe-zirk zerfällt in Kreise, in denen Landräthe als unmit-telbare Unterbehörde die Verwaltung leiten, (s. obenLandstände). Die Funktionen des Landraths erstreckensich über alle seinen Kreis betreffenden Administrations-Gegenstände. Er mufs namentlich auch für Alles Sorgetragen, was dem ihm anvertrauten Kreise zuträglich seynkann, und wenn seine Verfügungen dazu nicht hinrei-chen, der Regierung davon Anzeige machen. Es sindihm in diesen Beziehungen sämmtliche Orts- und Kom-munal-Vorsteher der Städte, mit Ausnahme derer, wobesondere Polizey-Präsidien und Directionen sind, die
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