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d) Provinzial-Archive, Ständische Landar-me n-Direct io neu (in der Kurmark zu Berlin, in derISeumark zu Landsberg a. d. W.), die Forst-Exa-minations - Commissionen , die Navigations-schule zu Danzig u. s. w.
§• 305.
In der Provinz Brandenburg sind besondere Pro-vinzialbchürden: die Mililair- und Ministerial-Bau-Coirimission in Berlin. Beide Commissionen rcs-sortiren von den Ministerien des Innern und der Finan-zen, und sind für die Militair- und Bau-Angelegenhei-ten an die Stelle der aufgelösten Regierung zu Berlingetreten.
§. 306.
Die Regierungen <>) bestehen unter der Leitungeines Präsidenten aus Ab theilungen, denen beson-dere Dirigenten vorgeselzt sind.
cf. Instruction zur Geschäftsführung der Regierun-gen in den königl. preufsischen Staaten vom 23. Oct.1817. und Cabinels-Ordre vom 31. Dec. 1825.
Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sichauf alle Gegenstände der innern Landes-Verwaltung,welche von den Ministern der auswärtigen Angelegen-heiten, des Innern für Handels- und Gewerbe-Ange-legenheiten, des Innern und der Polizey, der geistli-chen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, desKrieges und der Finanzen abhängen, insoweit dieseGegenstände überhaupt von einer Territorialbehördeverwaltet werden können, und für dieselben nicht be-sondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder sie an-dern Behörden ausdrücklich übertragen sind.
Statt der frühem Bearbeitung der Geschäfte inzwei Abtheilungen, erfolgt dieselbe jetzt in drei odervier Ablheilungen, d. s.
1) die Abtheilung des Innern,
2) die Abth. für die Kirchenverwaltung und dasSchulwesen,