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gen, was die Lage der Umstände erfordert. Sie müs-sen in einem solchen Falle im Einverständnifs mit demcommnndircnden General verfahren, und die Ministe-rien stets, wenigstens in einer allgemeinen Kenntnifsder von ihnen getroffenen Maafsregeln halten.
§. 304.
Unmittelbar unter dem Ober-Präsidenten stehendeBehörden sind:
a) die Consistorien und Provinzial-Schul-Collegien. Dieselben sind vorzüglich dazu bestimmt,in reingeistlicher und wissenschaftlicher Hinsicht dieallgemeine Leitung des Kivchenwesens und der Schul-angclcgcnheiten zu besorgen.
cf. Dienst-Instruction für die Provinzial-Consisto-rien vom 23. Oct. 1817.
Präsidenten derselben sind die Oberpräsidenten.Von diesen Behörden ressortiren: die evangelischengeistlichen Superintendenten, die wissenschaft-lichen Prüfungs-Commissionen, die Dircclorenoder Rectoren der Gymnasien und hohem Erzie-hungs-Anstalten, die Directoren der Schulleh-rer-Seminarien.
b) Die katholische Geistlichkeit. Die Angele-genheiten der landesherrlichen Rechte circa scicrader römisch-katholischen Kirche verwaltet, insofern siedie interna betreffen, der Ober-Präsident, unbeschadetder gesetz- und verlassungsmäfsigen Amlsbefugnisseder dieser Kirche unmittelbar Vorgesetzten Bischöfe.
c) Die Medicinal-Collegia, deren Chefs ebenfallsdie Ober-Präsidenten sind.
cf. Dienst-Anweisung für die Medicinal-Collegienvom 23. Oct. 1817.
Dieselben sind rein wissenschaftliche und teehnisch-ralhgebende Behörden für die Regierungen und Gerichteim Fache der polizeylichen und gerichtlichen Medizin,und haben daher keine Verwaltung.
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