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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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gen der Regierungen bei ihnen angebracht werden,wenn sie gesetzlich begründet sind, zu erledigen. Zudiesem Behüte sind sie verpflichtet, jährlich wenigstenseinmal die ganze Provinz zu bereisen. Für besondereFälle (s. die Instr. §.5) ist ihnen jedoch die Befugnifserlheilt, Namens der betreffenden Ministerien,ohne besondere Anfrage bei ihnen, die Regierungenmit den nöthigen Anweisungen und Genehmigungenzu versehen. Ebenso steht den Ober-Präsidenten frei,einzelne der ihnen untergeordneten Beamten wegenPflichtwidrigkeiten vom Dienste zu suspendiren, oderdie Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wider siezu veranlassen. Betrifft dies jedoch Mitglieder der Re-gierungs-Collegien, so müssen sie zuvor die Genehmi-gung der Ministerien einholen. Auch von dem Gangeder Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-hältnisse (s. oben General-Commissionen etc.) sindsie befugt Kcnntnifs zu nehmen, und gegründeten Be-schwerden über Verzögerungen u. s. w r . abzuhelfen.Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Post-, Bergwerks-,Iliilten-, Salz-, Lotterie-, Münz-, und Gestüts-Angele,genheiten. Die Oberpräsidenten müssen jedoch vonihren Verfügungen die für die gedachten Verwallungs-zweige angestcllten obersten Behörden jedesmal inKenntnifs setzen. In die innere und technische Ver-waltung jener Angelegenheiten steht ihnen keine Ein-mischung zu. Die Ober-Präsidenten reichen jährlichjedem Minister für sein Ressort einen Verwaltungs-plan für das nächste Jahr ein, so wie nach Ablaufeines jeden Jahres einen Hauptbericht über die Resul-tate des vorjährigen Verwallungsplans und den Zustandder Provinzialverwallung. Im Fall eines Kriegessind sie, sobald der Feind die Gränzen betritt, undbis die nähern Allerhöchsten Befehle eingehen, befugtund verpflichtet, in Beziehung auf die gesammte Civil-Verwallung, alles auf ihre Verantwortlichkeit zu verfü-gen,