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lung bestimmt wurden, und der Geschäftskreis derOber-Landes-Gerichte (d. s. die frühem sogenann-ten Regierungen) dagegen alles, was zur Justiz gehört,mit Einschlufs der von den ehemaligen Krieges- undDomainen-Kammcrn geübten Kamcral-Justiz, umlafst.Durch die Verordnung vom 30. April 1815 wegen ver-besserter Einrichtung der Provinzialbehörden, wurdeim Wesentlichen jene Verfassung bcibehalten, und zu-gleich die geographische Eintheilung des Landes inzehn Provinzen festgesetzt, deren jede in zwei odermehrere Regierungsbezirke zerfällt. Für jedeProvinz wurde ein Ober-Präsident ernannt.
§. 303.
Unterm 23. Oclober IS17 erhielten die Ober-Prä-sidenten und Regierungen eine neue Instruction,so wie durch eine Verordnung vom 31. Dec. 1825 dieRegierungenein unabhängigeres Verhältnifs erhielten, undder Geschäftsgang bei denselben erleichtert wurde.Die Ober-Präsidenten stehen an der Spitze der gc-sammten Provinzial-Verwaltung hinsichtlich des denRegierungen nach Verordnung vom 30. April 1815beigelegten Wirkungskreises. Letztere, so wie derenUnlerbehörden, sind ihnen daher untergeordnet. Aufserder den Ober-Präsidenten beigelegten Einwirkung aufdie ständischen Angelegenheiten (s. oben) und ihrerBefugnisse als Präsidenten des Provinzial-Consisto-riums und des Medieinal-Collegiums, müssen siealle Gegenstände der ihnen übertragenen Provinzialver-waltung durch die betreffenden Regierungen zur Aus-führung bringen lassen, und es darf die den letztembeigelegle Selbstständigkeit nicht geschmälert werden.Die Obcrpräsidenlcn haben daher hinsichtlich derjeni-gen Gegenstände, worüber den Regierungen eine selbst-ständige Verfügung zusieht, nur darauf zu sehen, dafsdie Verwaltung den bestehenden Gesetzen gcmäfs ge-schehe; und Mängeln, welche sie bemerken, abzuhclfen,so w r ie Beschwerden, welche wider einzelne Verfiigun-