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a) die Staatsschuldcn-Tilgungs-Kassc,
b) die Controllc der Staatspapiere und
c) die Immediat-Commission zur Vernicbtaingder dazu bestimmten Staatspapiere.
§. 301.
5) Die Seehandlung. Bereits im Jahre 1722‘wurde ein Privat-Handelsverein als solcher privilegirt,innd erhielt das Vorrecht, fremdes Salz in die preufsi-schen Häfen zu bringen. INächstdem war der HandelEiuf eigenen SchilTen, besonders die Ausfuhr inländischerProdukte das Hauptgeschäft dieses Instituts, welchesin den letzten Jahren auch die Erbauung von Chaus-seen in Entreprise genommen hat. Aufser der Genc-ral-Direction der Seehandlung in Berlin bestehts>eit dem Jahre 1824 das Seehandlungs-Comtoirin Stettin. Jene bildet mit diesem ein von den Mi-nisterien unabhängiges Geld- und Handlungs-Institutdes Staats. Die Leitung der Geschäfte, unter derO'ber-Aufsicht des Staats, liegt dem Chef, welcher zu-gleich königlicher Commissarius ist, mit unumschränk-ter Vollmacht und persönlicher Verantwortlichkeit ob.Das Institut ist besonders verpflichtet, alle im Auslandefür Rechnung des Staats und dessen Kassen erforder-liche Geldgeschäfte, und seihst die im Inlande, wo einekaufmännische Mitwirkung nicht entbehrt werden kann,gegen Erstattung der Kosten zu besorgen.
4) Von den Provinzialbehörden.
§. 302.
Von den Provinzial-Justiz-Behörden war, desZusammenhanges wegen, bereits bei der Justiz-Hoheitdie Rede.
Die Grundlage zu der glcichmäfsigen neuen Ein-richtung der Provinzial - Verwaltungsbehördenbildet die Verordnung vom 26. Dcc. 1808, durch wel-che die frühem Kriegs- und Domainen-Kammern, un-ter Beilegung des Namens: Regierungen, zum Ilaupt-vereinigungspunkt der gesannuten innern Slaatsverwal-