349
Einnahmen und Ausgaben in allen Zweigen der Ver-waltung d. h. aller Behörden, welche ihre Fonds ausköniglichen Kassen erhallen. Die Monita der Ober-Rechnungs-Kammer bedürfen stets einer vollständigenErledigung, und keine Behörde ist berechtigt, dieselbenniederzuschlagen. Ueber die Zweckmäfsigkeit der Ver-wendung entscheidet sie jedoch nicht. Hat sie nichtszu erinnern, so erthcilt sie allen Kassenführern Decharge,wodurch dieselben von der Verantwortung frei wer-den. Werden Monita nicht erledigt, so mufs dies anden König berichtet werden, welcher das Erforderlichesofort oder nach Beralhung mit dem Staatsrathe ver-fügt.
§. 300.
4) Die Hauptverwaltung der Staatsschul-den. Dieselbe wurde nach der Verordnung wegen derkünftigen Behandlung des gesammten Slaatsscbulden-wesens vom 17. Januar 1820 (s. oben Finanz-Hoheit)zur Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungenals eine von den übrigen Staats- und Finanzverwaltun-gen ganz abgesonderte Behörde eingesetzt. Sie bestehtaus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, welchewegen ihrer besonders vorgeschriebenen Verpflichtun-gen und dafs sie bei ihrer Verwaltung nach keinenandern, als den im obigen Gesetze ausgesprochenenGrundsätzen verfahren wollen, durch den Justiz-Mini-ster auf dem Kammer-Gerichte in Gegenwart einerDeputation des Magistrats zu Berlin, der Börsenvorste-her und der Aeltesten der Kaufmannschaft vereidet wer-den. Diese Behörde ist dem Könige und der Gesammt-lieit der Staatsgläubiger dafür verantwortlich, dafs we-der ein Slaalsschuldschein mehr, noch andere Staats-schuldendocumente irgend einer Art ausgestellt wer-den, als der vom Könige vollzogene Etat besagt, unddafs die Verzinsung und Tilgung der gesammten Staats-schulden dem Gesetze gemäfs erfolgt. Von der Haupt-verwaltung der Staatsschulden ressortirt: