die erforderlichen Veranstaltungen zu treffen, sonderndieselben nur an das General-Post-Amt zu berichten.
Von demselben ressortirt:
a) das Zeitungs- und Haupt - Gesetz - Samm-lungs-Debits-Comtoir,
b) das Intelligenz-Convtoir,
c) das IIof-Post-Amt zu Berlin und dicPoslämter in den Provinzen.
§. 298.
2) Die königliche Hauptbank «). Dieselbe hatdrei Comtoire:
a) das Hauptcomtoir, welches die Anschaffungdes Goldes und Silbers für die Münze, den Ein- undVerkauf der Wechselbriefe, den Transport der königl.Einkünfte besorgt, und Anweisungen auf Orte innerhalbund aufserhalb der Monarchie erlhcilt.
b) Das Depositencomtoir. Dasselbe nimmt Ca-pitalien, jedoch nicht unter 50 Thlr. an, und verzinsetsolche jährlich zu 2 Procent. Milde Stiftungen erhal-ten jedoch 2-'- Procent, und Minderjährige 3 Procent.
c) Das Disco nt o-Com toi r leihet Capitalien gegensichere Obligationen, Pfandbriefe u. s. w. , Ausstellungeines Wechsels über das Darlclm und Vorausbezahlungder Zinsen.
cf. die Verordnungen vom 3. April 1815 und vom3. November 1817.
Von der Hauptbank ressortiren:
Die Banco - Comtoire in den Provinzen (zuBreslau, Köln, Danzig, Königsberg, Magdeburg, Mün-ster und Stettin).
a ) Die Banconoten können täglich auf der Bank ohneallen Abzug gegen baares Geld umgesetzt werden. Sie lau-ten auf den Vorzeiger und werden bei allen königlichenKassen angenommen.
%. 299.
3) Die Ober-Rechnungs-Kammer ist die ober-ste Revisionsbehörde für sämmllichc Rechnungen, Etats-