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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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die erforderlichen Veranstaltungen zu treffen, sonderndieselben nur an das General-Post-Amt zu berichten.

Von demselben ressortirt:

a) das Zeitungs- und Haupt - Gesetz - Samm-lungs-Debits-Comtoir,

b) das Intelligenz-Convtoir,

c) das IIof-Post-Amt zu Berlin und dicPoslämter in den Provinzen.

§. 298.

2) Die königliche Hauptbank «). Dieselbe hatdrei Comtoire:

a) das Hauptcomtoir, welches die Anschaffungdes Goldes und Silbers für die Münze, den Ein- undVerkauf der Wechselbriefe, den Transport der königl.Einkünfte besorgt, und Anweisungen auf Orte innerhalbund aufserhalb der Monarchie erlhcilt.

b) Das Depositencomtoir. Dasselbe nimmt Ca-pitalien, jedoch nicht unter 50 Thlr. an, und verzinsetsolche jährlich zu 2 Procent. Milde Stiftungen erhal-ten jedoch 2-'- Procent, und Minderjährige 3 Procent.

c) Das Disco nt o-Com toi r leihet Capitalien gegensichere Obligationen, Pfandbriefe u. s. w. , Ausstellungeines Wechsels über das Darlclm und Vorausbezahlungder Zinsen.

cf. die Verordnungen vom 3. April 1815 und vom3. November 1817.

Von der Hauptbank ressortiren:

Die Banco - Comtoire in den Provinzen (zuBreslau, Köln, Danzig, Königsberg, Magdeburg, Mün-ster und Stettin).

a ) Die Banconoten können täglich auf der Bank ohneallen Abzug gegen baares Geld umgesetzt werden. Sie lau-ten auf den Vorzeiger und werden bei allen königlichenKassen angenommen.

%. 299.

3) Die Ober-Rechnungs-Kammer ist die ober-ste Revisionsbehörde für sämmllichc Rechnungen, Etats-