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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Besoldungen oder Zulagen, Pensionsbewilligungen, inso-fern nicht schon bestimmte Grundsätze vorgeschriebensind, Gnadengeschenke und aufserordentliche Unter-stützungen, insoweit dazu hei den königlichen Beam-ten die Gehallsersparnissc, und in andern Fällen diejedem Departement ausgesclztcn extraordinairen Fondsnicht zureichen, oder bestimmte Normalsummen über-schritten werden.

4) Die Anstellung höherer Beamten, vorzüglich Raths-bcstallungen.

Unter dem Minister stehen Ministerialräthe, welcheden Vortrag halten. Sic haben aber nur ein voturnconsultativum., kein decisivnm. Die einzelnen Mini-sterien zerfallen in besondere Abtheilungen oderGcneralveiwvaltungen, welchen die einzelnen Ge-schäfte zugetheilt sind. An der Spitze einer jeden stehtein Dircctor. Der Minister versammelt, nach seinemGutbefinden, entweder die Käthe zur Plenarsitzung,oder nimmt Tlieil an den Sitzungen der Abtheilungen.Aufserdem hat er die Bcfugnifs, sich von einzelnenKäthen Vortrag halten zu lassen und demnächst zuentscheiden.

Die einzelnen Abtheilungen können mit der Unter-schrift des Dircctors an alle zu ihrem Ressort gehören-den Behörden Verfügungen ergehen lassen. Sie stehenindessen unter steter Aufsicht des Ministers.

§. 2SS.

Die einzelnen Ministerien sind folgende:

1) das Ministerium des königlichen Hausesund der königlichen Familie. Dasselbe ist durchdie Cabinetsordre vom 11. Januar IS 19 errichtet. Esgehören dahin auch alle Geschäfte, welche Hofsachen,höhere Hofämter und die Standesangclcgenhcitcn betref-fen. Von diesem Ministcrio rcssortirt:

die Verwaltung des K r o n - F i d e i c o m m i fs - F o n d s.

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