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a) Die Vorschläge zu vorliegenden Rüthen bei denDepartements bleibt den diesen Vorgesetzten Ministern über-lassen.
Unmittelbar linier dem Slaalsministerium stehendeBehörden sind:
a) das Geheime Staats- und Cabinets-Ar-cliiv. In demselben werden die Urkunden über dieFamilien-Angelegenheiten des königlichen Hauses, dieOriginalicn der mit fremden Mächten geschlossenenTractate und Conventionen u. s. w. aufbewahrt. Eshalte diese Behörde früher zwei Abtheilungen, das Ge-heime Staats-Archiv und das Cabinets-Archiv, welcheindessen durch die Verordnung vom 27. October IS 10vereinigt sind. Das Geheime Staats- und Cabinets-Ar-chiv steht unter der speciellen Leitung der wirklichenGeheimen Staatsminister des königlichen Hauses undder auswärtigen Angelegenheiten.
b) Die Ober-Examinations-Commission fürden Geschäfiskreis der Regierungen. Dieselbe stehtunter der speciellen Leitung der wirklichen GeheimenStaatsminisler des Innern und der Finanzen.
3) Von den Ministerien und den denselbencoordinirten oder unmittelbar subordinirteilBehörden.
§. 287.
Die Minister verfügen in ihrem Departement aufihre Verantwortlichkeit; es bedürfen jedoch nachste-hende Gegenstände der besondern Genehmigung desKönigs:
1) Alle Gesetze, Vcrfassungs- und Verwaltungs-Nor-men, es mag auf neue, oder Aufhebung und Abände-rung der vorhandenen ankommen. Die betreffendenAnträge werden dem Könige durch den Staatsrath vor-gelegt,
2) alle Ilauptetats und Plane,
3) bei Verwendung der etatsnüifsigen Fonds, neue
Be-