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vom Präsidenten contrasignirt und vom Staats Sccretairbeglaubigt.
Die Beurlaubung der Mitglieder des Staalsralhsgeschieht entweder vom Könige selbst, oder durch denPräsidenten.
§. 2S6.
Das Staatsministerium ist als oberste Staats-behörde dazu bestimmt, die Einheit der Verwaltungaufrecht zu erhalten. Die Organisation desselben grün-det sich auf die Cabinets-Ordres vom 3. Juni 1814(Ges. S. v. 1S14 S. 40), vom 3. November und 2. De-cember 1817 (Ges. S. v. 1817. S. 289). Das Slaats-ministerium besteht aus sämmtlichen Ministern, unterVorsitz des ältesten Ministers. Der Kronprinz hat indemselben Sitz und Stimme. Zum Ressort des Slaals-ministeriums gehören:
1) alle Entwürfe zu neuen Gesetzen und Abände-rungen, ohne Ausnahme, bevor sie an den Staatsrathgelangen;
2) die Verwaltungsrechenschaften der Oberpräsiden-ten für das abgelaufcne Jahr;
3) die Verwallungspläne derselben für das künftigeJahr;
4) die monatlichen sogenannten Zeitungsberichte derRegierungen;
5) periodische Ucbersichten vom Zustande der Ge-neralbässen ;
6) die Etats der General- und Provinzial-Hauplkas-sen, so weit sie die laufende Verwaltung betreffen;
7) abweichende Ansichten der einzelnen Minister;
8) die Vorschläge wegen Anstellung der Ober-Präsi-denten, der Präsidenten der Regierungen und oberenJuslizcollegien o) etc.
Die Minister sind als Chefs ihrer Verwaltungs-zweige dem ganzen Collegio im Einzelnen nicht unter-geordnet.