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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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geben. Weder dieser noch der Minister dürfen indes-sen eine Stimme in der Abtheilung führen.

Der Vorsitzende der Abtheilung übernimmt ent-weder selbst den Vortrag der eingehenden Sachen,oder schreibt ihn einem seiner Mitarbeiter zu. Vor demVorträge müssen die Sachen bei sämmllichen Mitglie-dern der Ablheilung circulircn. Nach vollständig gehal-tenem Vortroge wird über den Gegenstand gestimmt,wobei die Stimmenmehrheit entscheidet. In denAbtheilungen führt entweder der Vorsitzende oder das-jenige Mitglied, dem er es zu übertragen für gut fin-det, das Protokoll und fafst die Gutachten und andernschriftlichen Aufsätze.

Der Präsident bestimmt, nach genommener Rück-sprache mit dem Vorsitzenden der Abtheilung, den Re-ferenten, welcher das Gutachten derselben im Plenovortragen soll.

Die Prinzen des königlichen Hauses gehören zukeiner Abtheilung, sondern sitzen und stimmen im Plenodes Staatsraths.

Nach den Vorträgen der Mitglieder der Abtbeilun-gen im Pleno hat der Minister, zu dessen Verwaltungder Gegenstand gehört, das Wort. Sind abweichendeMeinungen vorhanden, so entscheidet die Mehrheit derStimmen. Bei gleicher Anzahl der Stimmen auf bei-den Seiten entscheidet der Präsident durch die seinige.Nach der Mehrheit der Stimmen werden die Gutachtenund Beschlüsse abgefafst. Der Staats -Secretair ver-zeichnet sie, unter namentlicher Bemerkung der abwe-senden Mitglieder, in das Protokoll, welches von densämmllichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird.

Die Gutachten des Stnatsralhs und die entwor-fenen Gesetze und Verordnungen sind ohne Ausnahmeder königlichen Bestätigung unterworfen, und erhaltenfür die ausübenden Behörden nur dann Kraft, wenndie Allerhöchste Sanktion erfolgt isl. Jedes Gesetz wird