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Keine Sitzung kann Statt finden, wenn nicht we-nigstens fünfzehn Mitglieder, aufser den Prinzen desköniglichen Hauses, gegenwärtig sind.
Besondere Besoldungen für die Mitglieder desSlaalsraths, als solche, finden nicht Statt.
Zur gründlichen Erörterung der hei dem Staalsra-the vorkommenden Gegenstände und zur Vorbereitungderselben für das Plenum, wo keine andere als völligzur Entscheidung instruirtc Sachen Vorkommen dürlen,wird der Staatsrath in besondere Abtheilungen ge-tlieilt, nämlich:
1) für die auswärtigen Angelegenheiten,
2) für die Militair-Angelegenheiten,
3) für die Justiz-Angelegenheiten,
4) für die Finanz-Angelegenheiten,
5) für die innern Angelegenheiten und
6) für den Kultus und die Erziehung.
Aufscrdem besteht eine Commission des Staats-raths zur Prüfung und Fassung der Gesetz-Entwürfe.Dieselbe bat zu bleibenden Mitgliedern: den Präsiden-ten des Staatsralhs, den Staats-Secrelair, den jedes-maligen Referenten der Sache, und die Minister oderVerwaltungs-Chefs, aus deren Departement der Geset-zes-Vorschlag ausgegangen ist. Aufser diesen wirdeine Anzahl Mitglieder für die Dauer der jedesmaligenSitzungen ernannt.
Der erste im Range führt in jeder Ablheilung denVorsitz und leitet den Geschäftsgang. Er kann aufdie Zuziehung fremder nicht zum Staatsrath gehören-der Personen hei dem Präsidenten antragen, und die-ser kann sie anordnen. Sie haben aber keine Stimme,sondern werden nur über einzelne Gegenstände gehört.
Die verwaltenden Staatsminister können in denAbtheilungen, wo Sachen ihrer Verwallungszweige Vor-kommen, gegenwärtig seyn, und müssen einen Rathaus ihrem Departement auf jeden Fall in die Sitzungder Abtheilung schicken, um über Alles Auskunft zu