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b) Streitigkeiten über (len Wirkungskreis der Mi-nisterien.
c) Alle Gegenstände, welche durch schon beste-hende gesetzliche Bestimmungen vor den Staatsralh ge-hören (z. B. Entsetzung eines Staatsbeamten u. s. w.).
d) Alle Sachen, welche der König in einzelnenFällen an den Staatsrath verweiset. Es kommt dabeiauf die Allerhöchste Bestimmung an, ob die Sachedemselben zur Entscheidung überlassen, oder ob seinGutachten verlangt wird.
Die auswärtigen Angelegenheiten sollen nur dannan den Staatsrath gebracht werden, wenn es vom Kö-nige in wichtigen Fällen besonders verordnet wird.
Den Vorsitz im Staatsrathe führt der Königselbst in solchen Fällen, wo er für nötliig erachtet,aufserdem ein besonders bestellter Präsident.
Der Staatsralh besteht:
1) aus den Prinzen des königlichen Hauses, sobaldsie das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben.
2) Aus Slaatsdiencrn, welche durch ihr Amt zu Mit-gliedern desselben berufen sind, d. s. die Fcldmar-schälle, die wirklichen Staatsminister, der Staats-Sc-crelair, (welcher die Protokolle und Gutachten abzu-fassen und das Formelle des Geschäftsganges zu besor-gen hat), der General-Postmeister, der Chef des ge-heimen Ober-Tribunals, der Präsident der Ober-Rech-nungskannner, der Geheime-Cabinets-Rath, der Vor-tragende General - Adjutant im Militair - Cabinet, diekommandirenden Generale in den Provinzen und dieOber-Präsidenten, wenn sie in der Residenz anwesend sind.
3) Aus Staatsdienern, welchen durch besonderesVertrauen des Königs Sitz und Stimme im Staatsrathebeigelegt ist.
Diese Mitglieder bilden das Plenum des Staalsralhsund wohnen den Sitzungen desselben regelinäfsig bei,wenn sie nicht abwesend und durch unvermeidlicheAbhaltung daran behindert werden.