nig Friedrich Wilhelm 1., welcher Statt der früherexislirenden Amtskammern und Kriegscommissariate injeder Provinz eine Krieges- und Domaincnkammer er-richtete, die unter der Controlle des General-Directo-riums stand (s. oben: Entwickelung des preußischenStaats), aus welchem sich später die einzelnen Ministe-rien bildeten. Die neue Organisation dieser beru-het auf dem Gesetze vom 16. Dec. 1808 und 27. Oct.1S10, und unterscheidet sich von der frühem vorzüglichdadurch, dafs die Geschäfte nach den Gegenständen,und nicht wie früher nach den Provinzen geordnet sind.
§. 284.
Die oberste Leitung der Staatsverwaltung hat sichder König selbst Vorbehalten.
2) Vom Staaatsrathe und dem Staatsmini-sterium.
§. 285.
Der Staatsrath ist die oberste berathende Be-hörde der preufsischen Monarchie, hat aber durchauskeinen Antheil an der Verwaltung. Schon im Jahre1810 wurden Bestimmungen über die Organisation des-selben gegeben. Dieselbe erfolgte durch die Verord-nung vom 20. März 1817.
Zum Wirkungskreise des Staatsraths gehörendie Grundsätze, nach denen verwaltet werden soll,mithin:
a) Alle Gesetze, Verfassungs- und Verwaltungs-Normen, Plane iibeT Verwaltungs-Gegenstände, durchwelche die Verwaltungs-Grundsätze abgeändert werden,und Beralhungen über allgemeine Verwaltungs-Maafs-regeln, zu welchen die Minislerialbehördcn verfassungs-mäßig nicht autorisirt sind, dergestalt, dafs sämmtlicheVorschläge zu neuen, oder zur Aufhebung, Abänderuug-und autenlischcr Declaration von bestehenden Gesetzenund Einrichtungen durch ihn zur Allerhöchsten Sank-tion gelangen müssen.