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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Rescr. des Minist, des Innern v. 11. Mai 1821.v. Kamptz Ann. Bd. 5 S. 295. 296.

Die Erhebung eines Abfahrtsgeldcs von dem auseiner Gerichtsbarkeit in eine andere innerhalb der kö-niglichen Staaten gehenden Vermögen, findet nichtmehr Statt, und es werden die Magistrate und Gcrichts-obrigkeiten, welche aus einem auf Privilegien oder aufVerjährung begründeten Besitze von dem aus ihrer Ge-richtsbarkeit an andere Orte innerhalb der Monarchiegehenden Vermögen, früher Abfahrts- oder Abschofs-geld erhoben haben, dabei ferner nicht geschützt.

Verordnung v. 21. Juni 1S16. Ges. S. v. 1816S. 200.

t. Von Lotterien.

§. 2S0.

Lotterien sind dadurch Regal geworden, dafsman Privatpersonen die Errichtung derselben ohne be-sondere Erlaubnifs untersagte. Fast in allen Staatenhaben sich die Regierungen dieses Geschäfts angenom-men, und es für ihre Rechnung geführt. Man errich-tete Lotterien in verschiedenen Formen (Zahlenlolle-rien, Klassenlotterien u. s. w.). In der Regel hat, wiein Prcufsen, die Regierung einen gewissen Abzug vonden Gewinnen, so dafs dem Staate, wenn alle Looseverkauft werden, ein bestimmter Vortheil gesichert ist.

So grofser Schaden auch, von der moralischenSeite betrachtet, aus den Lotterien erwächst, da einejede derselben die Lust zum Spiel befördert, so ist esdoch schwierig die einmal bestehenden Institute dieserArt aufzuheben ®), namentlich weil dadurch eine gro-fse Anzahl Menschen aufser Nahrung kommen würde.

Nur mit ausdrücklicher Genehmigung desStaats können öffentliche Lotterien, Glücksbuden undandere dergleichen Glücksspiele unternommen werden.Der bestätigte und öffentlich bekannt gemachte Planist das Gesetz, nach welchem die Rechte und Pflich-ten des Unternehmers bcurtheilt werden müssen. Es