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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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und die andere dem Eigentümer des Grundes. Werolme Bewilligung des Eigentümers auf fremden GrundeSchätze sucht und findet, kann keine Belohnung for-dern, sondern die ihm sonst gebührende Rate fällt demFiscus anheim. Dasselbe findet Statt, wenn der Fin-der hei Nachsucliung eines Schatzes Polizeygesetzen,welche zur Verhütung von Feuersbrünsten oder anderengemeinen Beschädigungen gegeben sind, entgegcnhan-delt, oder sich dabei strafbarer Gaukeleien, sey es ausBetrug oder Aberglauben, bedient.

A. L. R. a. a. O. §. 81 89.

y. Gerichtsbarkeit.

§. 278.

Die Gerichtsbarkeit ist, des Zusammenhanges we-gen, bereits hei der Rechtspflege (§. 186 u. f.) abgehan-delt worden. Dieselbe gehört, wie erwähnt ist, mitAusnahme der, als wesentliches Hoheitsrecht unveräu-fserlichcn, obersten Gerichtsbarkeit, zu den niedernRegalien.

Die nutzbaren Rechte der Gerichtsbarkeitkönnen von einem jeden Besitzer solcher Grundstücke,denen dieselbe heigelegt worden ist, ausgeübt werden.A. L. R. Th. II. tit. 17 §. 18. 20. 23. 26.

Abfahrts- und Abschofsgelder.

§. 279.

Von dieser Abgabe überhaupt, und den Modifica-tionen, unter welchen sie noch besteht, war bei denAuswanderungen (§. 111 u. f.) die Rede.

Was von der Erwerbung und dem Gebrauche derniedern Regalien überhaupt in Ansehung der Privatper-sonen verordnet ist, das findet auch von dem Ab-fahrts- und Abschofsrechte Statt.

A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 174.

Den Standesherrn steht, aufser dem Falle der er-wiesenen Verleihung, ein Abzugs- oder Abschofs-rccht nicht zu.