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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Verlheilung unter die andern Gläubiger, abgeliclerlwerden.

A. L. R. a. a. O. $. 335344.

0. Von gefundenen Sachen und Schätzen.

§ 276 .

Wer eine verlorene Sache lindet, ist verpllichlei dieselbe dem Eigenlhümcr zurückzugeben; ist die-ser unbekannt, so mufs der Fund der nächsten Übrigkeit angezeigt werden.

A. L. R. Th. I. til. 9. §. 1930.

Ist binnen acht Tagen, nach der geschehenen An-zeige,-der Eigenlhümcr auf andere Art nicht zu ermit-teln, so mufs derselbe öffentlich vorgeladen und einTermin zu seiner Anmeldung, bei Verlust s eines Rechts,bestimmt werden. Meldet sieh der Verlierer wedervor noch in diesem Termine, so verfährt der Richtermit dem Zuschläge der Sache. Dieser geschieht anden Finder allein, wenn die Sache nur hundert Tha-ler oder weniger am Wcrlhe beträgt. Bei Sachen vonliöherm Wcrlhe erhält der Finder den Werth von hun-dert Thalcrn zum Voraus, und von dem Ueberrcsledes Werlhes die eine, die Armencasse aber die audere Ilälfle.

A. L. R. a. a. 0. §. 3148.

§. 277.

Schätze überhaupt nennt man alle Sachen voneinigem Wcrlhe, die über oder unter der Erde verbor-gen liegen, insofern der Eigenlhümcr derselben unbe-kannt ist.

A. L. R. a. a. 0. §. 74.

Wenn der Eigcuthümer des Schatzes nicht auszu-initteln ist, so gehört der Schatz, insofern derselbe ausSachen besteht, die vom gemeinen Verkehre nicht aus-genommen sind, demjenigen, welcher ihn auf seinemeigenen Grunde gefunden hat. Findet Jemand einenSchatz aul fremdem Grunde, jedoch ohne besonderesNachsuchen, so gebühret die eine Hälfte dem Finder,