bei dem Bergamte verlautbarct und in das Bcrggegen-bucli eingetragen werden, wobei nach Vorschrit’t derIJypolIiekenordnmig zu verfalircn ist. Kommt es zumgerichtlichen Verkauf des verpfändeten Bcrgwcrksei-genlhums, und es findet sieh dazu kein Käufer, so solldasselbe dem Gläubiger für § der Taxe, an Zahlungs-statt, zugesehlagen werden. Derselbe mufs jedoch vondieser Zuschlagssumme zuvörderst die landesherrlichenGefälle und die ihm vorstehenden Bergschulden berich-tigen.
A. L. R. a. a. O. §. 328—334.
Wegen Schulden, die das Bergamt nicht angehen,findet bei diesem keine Klage Statt. Ebenso wenigerstreckt sich ein auf das gcsannnlc Vermögen desSchuldners gelegter Arrest auf dessen Bergwerkseigen-thum und auf die noch nicht geschlossene Ausbeute.Einer Requisition des ordentlichen Richters mufsaber in dieser Hinsicht, jedoch ohne Nachtheil der ei-gentlichen, auch spätem Bergwerksgläubiger, Folge ge-leistet werden.
Wird auf Bergwerkseigenthum wegen Berghypo-theken und anderer aus dem Bergbauc herrührenderSchulden Arrest angelegt, so mufs der Arrestlegcr fürdie Bezahlung der Zubufse, so wie der Qnateinbcr-und Recefsgelder sorgen. Unterläfst er dies, und dasverpfändete Bergwerkseigenthum verfällt dadurch, soverliert er nicht nur sein Recht, sondern mufs auchden Eigentlnimer entschädigen.
Das Bcrgw'crkseigenlhum und die noch nicht ge-schlossene Ausbeute werden, bei entstehendem Con-cursc, nicht zur Masse gezogen, sondern es mufs dar-über ein besonderer Liquidationsprozcfs unter den Berg-gläubigern , deren Reihenfolge besonders bestimmtist, eröffnet werden. Wenn indessen nach Befriedi-gung der Berggläubiger von dem gelösten Werllie desBergwerkseigenthums noch etwas übrig bleibt, so mufsdies' an den Richter des allgemeinen Concurscs zur