nen in das Gesnmmteigenlhum aufnehme. Derselbeist Repräsentant der Gewerkschaft in allen Angelegen-heiten, welche die Beleihung und Bewahrung des Eigenthums betreffen.
A. L. R. a. a. 0. §, 264 — 273. Rescr. des Mi-nist. des Innern v. 31. Dec. 1820. Arensberger Amts-blatt von 1826 S. 409.
Die Zubufse wird von dem Bergamte, nach Er-fordernifs des Baues und nach Verliältnils der Ivuxe,die an Gewerke vcrthcilt sind, vierteljährlich berechnetund ausgeschrieben.
A. L. R. a. a. 0. §. 274—306.
Die Annahme und Entlassung der Berg- und Hüt-tenarbeiter, Steiger, und anderer Bergbedienten, kommtlediglich dem Bergninle zu. Bei jedem Berg- und Hüt-tenwerke und bei jeder Grube, mufs ein Schichtmeisterangestellt werden, welcher als Generalbevollmächtigterder Gewerke in allen Angelegenheiten, welche den Be-trieb' des Werks betreffen, zu betrachten ist.
Mitglieder einer Gewerkschaft sollen so wenig, alsderen Aeltern, Kinder, Brüder und Brnderssöbne, oderDienstboten bei derselben Zeche als Steiger oderSchichtmeister angesetzt werden. Auch müssen diebeiden letztem unter einander in keiner solchen nahenVerwandschaft, oder andern genauen Verbindung ste-hen, die den Gewerken oder dem Bergbaue über-haupt Nachlheil verursachen köunte.,
A. L. R. a. a. 0. §. 307 — 321.
§. 275.
Bei dem Verkaufe der Kuxe findet weder ein ge-setzliches- Vorkaufsrecht noch eine Klage aus demGrunde der Verletzung am Werllie Statt. Die Zuschrei-bung im Gegenbuche mufs wenigstens Vier Wochennach dem Vertrage geschehen.
A. L. R. a. a. 6. §. 322,- 327.
Soll ein Gläubiger ein dingliches Recht am Bcrg-werkseigenthume erhallen,, so mufs die Verpfändung