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Jede Bergwerksbeleihung geschieht unter der Be-dingung, das überkommene Bergwcrkscigenthuin, beidessen Verlust, zu dem beabsichtigten Endzwecke zubenutzen.
A. L. R. a. a. 0. §. 188—212.
Den Bergleuten mufs ihr Lohn in baarern Gelde,nicht aber in Erzen, Materialien, oder Lebensmittelngereicht werden. Die Bergwerkseigenthümer habendie Verpflichtung sich der in ihren Diensten erkranktenund beschädigten Bergleute anzunchmen.
A. L. R. a. a. 0.-§. 213 — 220.
Jedes verliehene Bergwcrkseigenthum, und alsoauch die Berglheile oder Kuxe, werden zum unbe-weglichen Vermögen gerechnet. Ausbeute hingegengehört zum beweglichen Vermögen, sobald sie nachden Antheilen der Gewerke abgeschlossen ist,' wennsie gleich von den Gewerken noch nicht erhoben worden.
Alle Besitzveränderungen müssen bei demBergamtc verlautbarct, im Berggegenbuchc ab- und zu-gesclirieben, und ein neuer Gewährschein darüber gelö-seL werden. Es wird dabei alles beobachtet, was inder Hypothekenordnung bei Eintragung des Besilztitelsverordnet ist. Dies Ab- und Zuschreiben ist auch indem Falle erforderlich, wenn das BcrgwerkseigenlhumPertinenz eines andern Grundstücks ist.
Rescr. vom 17. Mai 1802.
Sind jedoch nur einzelne Kuxe von einem Inhaberauf den andern zu übertragen, so ist es genug, wennsich das Bergamt nur überhaupt die rechtliche Gcwifs-heit der von den Parteien beschlossenen Ueberlragungverschafft hat.
A. L. R. a. n. 0. §. 253 — 263.
Was bergmännisch gemuthet und verliehen wird,kann auch im Gesammteigenthume besessen werden.Derjenige, welcher mit einem Bergwerkseigenlhumebelieben ist (der L eh n Ir ä ger), mufs vor dem Gegenbucheerklären,- dafs er die namentlich anzugebenden Pcrso-