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Wer auf erhaltenen Schürfschein ein Stockwerk,Erzlager, Gang oder Flölz zuerst erschürft hat, kannverlangen, dafs ihm der Bau auf das entdeckte Werk,innerhall) eines gewissen Distrikts, vorzüglich vor allenAndern verliehen werde. Er mufs jedoch von diesemRechte, hei Verlust desselben, innerhalb vier Wochen,von der Zeit der wirklichen Entdeckung an, Gebrauchmachen, und die schriftliche Muthung bei dem Berg-amte gehörig niedcrlegen. Macht der Finder von sei-nem Rechte keinen Gebrauch, so tritt derjenige, wel-cher zuerst den Gang oder das Flölz mulhet, an des-sen Stelle.
A. L. R. a. a. 0. §. 158 u. f.
Der Finder sowohl, als der Mollier müssen mitunausgesetzter Arbeit bemühet scyn, den gemuthelenGang, das Flötz oder die Bank zu entblöfsen. Werbinnen vier Wochen, nach erfolgter Approbation, dieArbeit nicht anfängt, oder sie nicht beständig fortsetzt,wird seines Rechts verlustig. Werden jedoch erhebli-che Umstände, weiche den Anfang des Baues verhin-dern, dem Bergamte angezeigt und bescheinigt, so kanneine billige Frist, jedoch nicht mehr als dreimal, er-theilt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 162 u. f.
Sobald ein Gang, Flötz, oder Lager entblöfst ist,mufs dem Bergamte davon Anzeige gemacht, und des-sen Untersuchung über die Bauwürdigkeit des Werkesabgewartet werden. Ist diese festgesetzt, so mufs derFinder oder Muther binnen vier Wochen, bei Verlustdes Rechts, die Beleihung nachsuchen.
A. L. R. a. a. 0. §. 168 u. f.
Der Beliehene kann sich sein Feld auf der Ober-fläche zumessen lassen. Er mufs sich die Vermessunggefallen lassen, wenn das Bergamt sie riölbig findet, oderangränzende Gruben ihr Interesse dabei naehweisen.
A. L. R. a. a. 0. §. 172 u. f.
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