nml verwalten, nennt man Gewcrksclialt. Die ein-zelnen Mitglieder einer solchen Gesellschaft werdenGewerke, das Bergwerk selbst, welches sie betreiben,wird Zeche oder Grube genannt.
Jedes verliehene Bergwerkseigenthum wird in 128Antheile oder Kuxe gelheilt; aufser diesen werdenzwei dem Grundherrn als Erbkux, auch, wenn die Pro-vinzialgesetze keine Ausnahme enthalten, zwei der Kir-che und Schule, unter deren Sprengel die Zeche liegt,und eben so viel der Knappschafts- und Armcncassebeigelegt.
Ein Interessent kann mehrere Kuxe besitzen, auchkann deren jeder in Unterabtheilungen gelb eilt werden,welche jedoch nicht unter einem Achtel betragen dürfen.A. L. R. a. a. 0. §. 128.
Fremde können so gut als Landeseinwohncr, ohneUnterschied der Religion, an dem Bergbau Thcil neh-men, und geniefsen dabei mit diesen völlig gleicheRechte. Die Berganlheile derselben, so wie deren Aus-beute, sind von aller Confiscation, Abschofs- und Ab-zugsgeldern frei. Bergbeamte bedürfen zur Theilnahmcam Bergbau als Gewerke der ausdrücklichen Genehmi-gung des Bergwerks- und Ilültendepartemcnts, und essoll dieselbe nur auf eine gewisse Anzahl von Kuxen,welche den vierten Thcil einer Zeche niemals überstei-gen darf, gegeben werden.
A. L."r. a. a. O. §. 138. 139.
Ohne von dem Bergamte einen Schürfschein er-halten zu haben, hat INiemand das liecht auf die zumBergwerksregal gehörenden Fossilien zu schürfen. Die-selben sollen nur auf gewisse nach Namen, Lage, Ge-gend und Glänzen genau bestimmte Berge oder Thä-ler gegeben werden. Sie gelten auf Ein Jahr und sechsWochen von dem Tage ihrer Ausfertigung an, und ver-lieren ihre Kraft, wenn nicht vor dem Ablaufe dieser Fristihre Verlängerung bei dem Bergamte nachgesucht ist.A. L. R. a. a. 0. §. 141 — 153.