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zahlt, so fällt das Bergwerkseigenthum des Beliehenenan den Staat zurück und kann wieder an einen andernverliehen werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 103 — 105.
§. 273.
Der Grundeigenthümer mufs gegen vollständigeEntschädigung an die Bergbauenden den erforderlichenGrund und Boden und das zum Betriebe der Kunst-,Poch-, Wasch- und Hüttenwerke nölhige Wasser über-lassen. Auch Teiche und Mühlen müssen dem Berg-baue weichen, wenn es zur Fortsetzung desselben noth-■vvendig ist. Verkauft der Grundherr aus seinen For-sten Bau- und Kohlenholz, so mufs er es an die bau-enden Gewerke vorzüglich, jedoch nur für denselbenPreis, wie an Fremde überlassen.
A. L. R. a. a. 0. §. 109 — 116 *).
Dem Grundeigenthümer wird ferner der Erbkux,ohne Unterschied der Metalle oder Mineralien gegeben.Er gebührt demjenigen, in dessen Grunde und Bodensich die Fundgrube befindet. Eine Trennung des Erb-kuxes von dem Grunde und Boden, auf welchem dasBergwerk betrieben wird, oder eine sonstige besondereVeräufserung desselben ist nicht gestattet.
A. L. R. a. a. O. §. 117 — 127.
§. 274.
Der Bergbau kann sowohl von einzelnen Perso-nen, als von Gesellschaften betrieben werden. EineGesellschaft von Eigenlöhnern d. li. solche, welcheihren Bau mit eigener Hand verrichtet, darf aus nichtmehr als acht Personen bestehen, und wenigstens viermüssen die Arbeit mit eigener Hand verrichten, widri-genfalls sie als Gewerke zu behandeln sind. Gesammt-cigenthümer, welche ihre Lehne nicht selbst bauen
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