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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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seyn, und wenn dies der Fall ist, dies Recht den Grund-sätzen der Bergwerkspolizey gemäfs benutzen, wobei ersich der Aufsicht des Bergamtes nicht entziehen kann.A. L. R. a. a. 0. §. 79 84.

Ohne Erlaubnifs darf Niemand Hüttenwerke anle-gen. So lange die in einer Gegend vorhandenen Hüt-tenwerke hinreichend sind, die in den umliegenden,nicht über drei Stunden oder anderthalb Meilen ent-fernten, Gruben gewonnenen Erze zu verarbeiten, sollenkeine neue Belehnungen crtheilt werden.

A. L. R. a. a. 0. §. S594.

Der Staat hat wegen des ihm zustehenden Münzre-gals das Vorkaufsrecht auf alles von den beliehe-nen Bergwerkseigenlhümern gewonnene Gold und Sil-ber. Hinsichtlich anderer Metalle und Mineralien stehtes ihnen, insofern die Provinzialgesetze keine Ausnahmemachen, frei, dieselben inner- oder aufserhalb Landeszu verkaufen. Rohe Bergwerksprodukte, aus welchenerst durch Verarbeitung Metalle oder mineralische Fa-brikate herausgehracht werden, dürfen dagegen ohneausdrückliche Erlaubnifs des Staats nicht aufser Landesgeführt werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 95 97.

Von sämmtlichen zum Bergwerksregale gehörendenMetallen und Mineralien, welche die Beliehencn gewin-nen, gebührt dem Staate der Zehent.

A. L. R. a. a. 0. §. 9S102.

Aufserdem müssen die Bcliehenen von ihren gang-baren Gruben oder Stollen ein, in den Provinzialgeset-zen bestimmtes, Quatembergeld zur Unterhaltungdes Bergamtes, und alle Quartale das in eben diesenGesetzen vorgeschriebene Recefsgeld an das ßergamtentrichten. Ist letzteres ein ganzes Jahr lang nicht be-zahlt,