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seyn, und wenn dies der Fall ist, dies Recht den Grund-sätzen der Bergwerkspolizey gemäfs benutzen, wobei ersich der Aufsicht des Bergamtes nicht entziehen kann.A. L. R. a. a. 0. §. 79 — 84.
Ohne Erlaubnifs darf Niemand Hüttenwerke anle-gen. So lange die in einer Gegend vorhandenen Hüt-tenwerke hinreichend sind, die in den umliegenden,nicht über drei Stunden oder anderthalb Meilen ent-fernten, Gruben gewonnenen Erze zu verarbeiten, sollenkeine neue Belehnungen crtheilt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. S5—94.
Der Staat hat wegen des ihm zustehenden Münzre-gals das Vorkaufsrecht auf alles von den beliehe-nen Bergwerkseigenlhümern gewonnene Gold und Sil-ber. Hinsichtlich anderer Metalle und Mineralien stehtes ihnen, insofern die Provinzialgesetze keine Ausnahmemachen, frei, dieselben inner- oder aufserhalb Landeszu verkaufen. Rohe Bergwerksprodukte, aus welchenerst durch Verarbeitung Metalle oder mineralische Fa-brikate herausgehracht werden, dürfen dagegen ohneausdrückliche Erlaubnifs des Staats nicht aufser Landesgeführt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 95 — 97.
Von sämmtlichen zum Bergwerksregale gehörendenMetallen und Mineralien, welche die Beliehencn gewin-nen, gebührt dem Staate der Zehent.
A. L. R. a. a. 0. §. 9S—102.
Aufserdem müssen die Bcliehenen von ihren gang-baren Gruben oder Stollen ein, in den Provinzialgeset-zen bestimmtes, Quatembergeld zur Unterhaltungdes Bergamtes, und alle Quartale das in eben diesenGesetzen vorgeschriebene Recefsgeld an das ßergamtentrichten. Ist letzteres ein ganzes Jahr lang nicht be-zahlt,