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zum Bernsteinsuchen ausgegangen, so ist die Strafe desDiebstahls verwirkt.
a. a. 0. §. 3. 4.
In Pommern und im Grofshcrzoglhum Posen,so weit es aus dem vormaligen Südpreufscn gebildetist, soll das Bernsteingraben nicht zu den Regaliengerechnet ■werden.
Cabin. Ordre v. 25. April 1824. Cahin. Ordrevom 7. März 1S05.
In den Provinzen, in welchen ein Mühlenstein-regale bestand, ist dasselbe aufgehoben.
Dcclar. vom 29. Juli 1802. Stengel Bd. 6 S. 147—149. Ediktensamml. von 1802 S. 965. — Patentvom 23. Januar 1808. Ediktcns. von 1808 S. 279.280 Nr. 2.
<$. 272.
Fossilien, die keine Regalien sind, können vondenjenigen, welchen sie gehören, ohne ausdrücklicheErlaubnifs aufgesucht und durch Verkauf oder auf an-dere Art benutzt werden. Diese Benutzung mufs aberden allgemeinen Bergpolizeygeselzen gemäfs geschehen.
A. L. R. a. a. O. §. 75. 76.
Sollte Jemand dergleichen Fossilien gänzlich unbe-nutzt liegen lassen, so kann er angehalten werden,sein Recht dem Staate selbst oder Andern gegen einebillige Abfindung zu überlassen; jedoch nur wenn derdadurch verschaffte Vortheil den Nachtheil, welchender Eigenthümer durch diese Einschränkung seines Ei-genthumsrechts erleidet, beträchtlich überwiegt.
A. L. R. a. a. O. §. 77. 78. cf. Th. 1. tit. 8 §. 30.
Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötzvon solchen Fossilien, welche zum Bergwerksregal ge-hören, hauen will, mufs damit gehörig belieben