liehen Gestalt sogleicli zum üconomischen Gebrauche,bei Künsten, Handwerken oder zum Bauen genutzt zuwerden pflegen, gehören dem Eigenlhümer des Grundund Bodens, oder dem Gutsherrn, wenn derselbe nachden Provinzialrechten das Vorrecht darauf hat. Be-sonders werden Marmor, Porphyr, Granit, Basalt, Ser-pcntinslein, Kalk, Gips, Sandstein, Torf, Thon, Lehm,Mergel, Walker-, Umbra-, Ocker- und andere Farben-erden, insofern aus letzteren keine IJalbmetalle gewon-nen werden können, zu den Regalien nicht gerechnet.Dasselbe findet auch auf die zum Bergwerksregal gehö-renden Steinarten Anwendung, wenn sie entweder aufden Acckefn liegen, oder durch die Pflugsehaar ausge-rissen, oder bei Gelegenheit anderer öconomischer Ar-beiten einzeln gefunden werden.
A. L. R. Th. II. tit. 16. §. 69 — 74.
Der Bernstein ist in Wcstprcufsen ein vorbehal-tencs Eigenthum des Staats, und Niemand darf siehdasselbe anmaafsen, der nicht durch ausdrückliche Ver-leihung oder auf andere Art ein besonderes Recht dar-auf erworben hat. Ebenso ist zum Handel mit rohemoder verarbeitetem Bernstein eine besondere Concessionerforderlich.
Puhl, vom 31. Dec. 1801 Abschn. 2. §. 1. 2.'Ediktens. v. 1S02 S. 1286.
W er ohne zum Bcrnsteinsammeln befugt zu scyn,solchen zufällig auffischt, gräbt oder findet, mufs den-selben sofort an den Berechtigten abliefern, und hatdafür den zehnten . Thcil des W erths zur Belohnungzu fordern. Diese Belohnung fällt indessen weg, wenndie Ablieferung nicht binnen drei Tagen nach demFunde erfolgt; wird derselbe auf Befragen des Richtersabgeliiugnet oder ist jemand ohne Befugnifs vorsätzlich