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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Wer blofs die Fisclicreigerechtigkeit hat, darf siehdefswegen in dem Strohme andere Rechte des Grundei-genthümers nicht anmaafsen; dies gilt namentlich fürden Fall, dafs bei Gelegenheit des Fischfangs andereSachen gefunden werden.

A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 191.

<E. Vom Bergwerksregal.

§. 270.

Der Ursprung der Regalität gewisser Fossilien, wosie sich auch finden mögen, läfst sich in Deutschlandnicht genau verfolgen «). Den Reichssländen wurdedies Recht häufig vom Kaiser verliehen, und schon inder goldenen Bulle ist das Bergwesen als ein besonde-res Vorrecht der Kurfürsten genannt. So wurde es alsmit der Landeshoheit verbunden betrachtet und bestä-tigt. Hinsichtlich der Ausdehnung dieses Regals wei-chen die Parlicularrechte mannichfaltig von einander ab.

a) Zu Otto I. Zeit wurde mit dem Beginn des Berg-baus in Deutschland das Bergregal anerkannt. Es gehörenzu demselben nach dem Sachsenspiegel:alle Schätze unterder Erde tiefer, denn ein Pflug geht d. h. welche nichtdurch unkünstliche Arbeit, sondern nur durch Bergbau ge-wonnen werden können.

§. 271.

Nach den preufsisclren Gesetzen gehören alle Fos-silien, woraus Metalle und' Halbmetalle gewonnen wer-den können, alle Edelsteine und andere Sleinarten,welche nicht besonders ausgenommen sind (s. unten),ausschliefslich zum Bergwerksregal. Ferner alleSalzarten mit den Salzquellen, vorzüglich Steinsalz, Sal-peter, Vitriol und Alaun; so wie auch Inflammabilien,als Schwefel, Reifsblei, Erdpech, Stein- und Braun-kohlen.

Andere Fossilien hingegen, welche in ihrer natiir-