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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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auf dem Lande leben (Amphibien) gehört zur Jagd,wenn er mit Schiefsgewehr, Fallen oder Selilageisengeschieht Der Fang der Fischottern, Biber und Was-scrvögcl ist ein Gegenstand des Jagdrechts, ausgenom-men wenn jagdbare Zugvögel aufs er der Hegezeit mitFischernetzen unter dem Wasser gefangen werdenkönnen.A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 170 u. f.

Die Fische in Privatgewässern gehören, wie diese,dem Eigenthümer des Grundstückes.

A- L. R. Th. 1. tit. 9. §. 177 u. f.

Jeder Eigenthümer kann, unter Beobachtung derLandespolizeygeselze, auf seinem Grunde und BodenFischteiche anlegen, und in denselben, so wie in cin-gescldossenen Privatgewässern, die Fischerei nach eige-nem Gutbefinden ausüben. In öffentlichen aber, sowie in nicht eingeschlossenen Privatgewässern, müssen,bei Ausübung derselben, die Vorschriften der Polizcy-gesetze wegen der Laichzeit, des verbotenen Fischer-zeuges u. s. w. genau befolgt werden.

A. L. R. Th. 1. tit. 9. §. 184 u. f.

Niemand, der nicht etwa ein besonderes Recht da-zu erworben hat, darf in Privatflüssen, worin Mehreredie Fischereigerechtigkeit haben, durch Versetzung desFlusses ober- oder unterhalb, den freien Gang der Fi-sche hindern.

A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 187.

Auf öffentlichen Gewässern dürfen zum Nachtheileder Fischereiberechtigten keine Enten gehalten werden.

Enten, welche die Besitzer der an Privatflüsse undTeiche stofsenden Grundstücke ohne ausdrückliche Er-laubnis des Fischereiberechtigten halten, kann dieser,wenn sie auf dem Wasser befunden werden, pfändenoder tödten.

A. L. R. Th. I. tit. 9. §. 188. 189.