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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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vcrzäuntc Gehege, zum Schaden dev Nachbarschaft undHemmung des Wildwechsels errichten.

A. L. R. a. a. 0. §. 58 n. f.

Die Bestrafung der Jagdeontraventionen ist im Cri-minalrecht und den Provinzial- Jagdordnungen bestimmt.

a) In der Clmrmark Brandenburg gehört nur die hoheJagd zu den Regalien, die Mittcljagd (welche Schweineund Rehe zum Gegenstände hat) und die kleine oder nie-dere Jagd gehört den Städten und Rittergütern auf allendazu gehörigen Grundstücken, sic mögen Feld, Bruch oderHaide seyn, und zwar jure dominii ohne besondere Beleh-nung. Es bedarf also nur hinsichtlich der hohen Jagd einerbesondern Belehnung.

Stengel Bcitr. Bd. 1 S. 97 Nr. 29.

SD. Von der Fischereigerechligkeit.

§. 269.

Der Fischfang in öffentlichen Ströhmen gehörtzu den Regalien.

Die ohne Bestimmung gewisser Gränzen vom Staateverliehene Fischereigerechtigkeit kann nur nachVcrliältnifs des Besitzes am Ufer ausgeübt werden.

A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 73. 74.

Wem die Fischerei blofs zum häuslichen Gebrau-che verliehen ist, der kann sie -weder verpachten nochmit den gefangenen Fischen Handel treiben. Wennindessen der Fischfang zum Hausgebräuche nicht be-stimmten Personen, sondern einem Grundstücke unddessen Besitzern bcigelegt ist, so kann jenes Rechtdem Pächter des Grundstückes mit diesem zugleichüberlassen werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 75 u. f.

So weit jemand mit der Fischereigerechtigkeit ver-sehen ist, hat er ein ausschlicfscndes Recht sich allein diesen Gewässern lebende Thicre zuzueignen. DerFang solcher Thicre, die zugleich auf dem Wasser und