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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Zur hohen Jagd rechnet inan gewöhnlich nur:Hirsche, wilde Schweine, Auerochsen, Elcndthiere, Fa-sanen, Auerhälme und Hennen. Alles übrige Wild ge-hört, wo die Provinzialgeselze keine mittlere Jagd °)bestimmen, zur niedern Jagd.

Unter der Jagdgerechtigkeit, welche den Rittergü-tern beigelegt zu seyn pflegt, wird in der Regel nurdie niedere Jagd verstanden. Wer die hohe Jagd aus-üben will, mufs die rechtsgültige Erwerbung besondersnachwciscn, da jeder der nur mit der Jagd überhauptbelieben ist, nur ein Recht zur niedern Jagd hat. Weraber mit allen Jagden, oder mit allen Arten derJagden, oder auch nur mit Jagden in der meinemZahl belieben worden, der hat auch auf die hohe Jagdgegründeten Anspruch.

A. L. R. a. a. 0. §. 39 43.

Die Setz-, Schon- und Hegezeit mufs von je-dem .Tagdbcrechliglen genau beobachtet werden. Dienähern Bestimmungen darüber enthalten die Provin-zial-Forst- und Jagdordnungen.

A. L. R. a. a. 0. §. 45. 46. Dcclar. vom 26.Juli 1796. Ediktensamml. von 1796 Nr. 77 S. 571.572.

Im Mangel anderer Bestimmungen dauert die all-gemeine Schonzeit vom ersten März bis zum vier undzwanzigsten August.

A. L. R. a. a. 0. §. 4857.

Auch ein Jagdberechtigter darf kein Selbstgeschofsanlegen. Fuchseisen und Schlingen dürfen nur an ab-gelegenen Orten und mit solcher Vorsicht, dafs da-durch weder Menschen noch Vieh, ohne eignes grobesVersehen der erstem, zu Schaden kommen können,gelegt werden.

Ohne besondere Erlaubnis des Staats darf Niemand