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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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§. 268..

Was zu den jagdbaren Thicrcn gehört, oder einGegenstand des freien Tinerfanges ist, wird in den Ge-setzen einer jeden Provinz bestimmt.

In Ermangelung anderer Bestimmungen gehören vier-füfsige wilde Tliiere und wildes Geflügel, insofern beidezur Speise gebraucht zu werden pflegen, zur ausschlie-fsenden Jagdgerechtigkeit. Andere wilde Tliiere sindin der Hegel ein Gegenstand des freien Thierfan-ges. Dahin gehören auch Wölfe, Bären und anderedergleichen schädliche Raub tliiere. Doch dürfen auchsolche Tliiere in Wäldern und Jagdrevieren von sol-chen, denen daselbst keine Jagdgerechtigkeit zusicht,nicht aufgesucht, und noch viel weniger Jagden daraufangestellt werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 31 35.

Wolfsjagden dürfen von den Forslbedientcn nurin Verabredung mit den Kreispolizeybehörden angeord-net werden. Alle ackerbautreibende Einsassen, des-gleichen diejenigen, welche zwar keinen Acker besit-zen, jedoch Pferde, Rindvieh oder Schaafe halten, sol-len, insofern sie nicht über eine und eine halbe Meilevon der Gegend, in welcher die Wolfsjagd gehaltenwird, entfernt wohnen, hei derselben Hülle leisten,und es erfolgt die Verlhcilung dieser Last nach derAnzahl der Einsassen.

Verordn, v. 15. Januar 1814. Ges. S. v. 1814 S. 2.

Behufs der Vertilgung der Wölfe sind Prämien fürderen Erlegung ausgesetzt.

Rescr. des Finanzmin. vom 17. Jan. 1817. v. KamplzAnn. Bd. 1. II. 1. S. 213.

Welche Arten von wilden Thicrcn weder gejagtnoch sonst cingefangen werden dürfen, mufs durch be-sondere Gesetze ausdrücklich bestimmt seyn.