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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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an ihren Tod verpflegten Personen auch gegen denFiscus geltend machen.

A. L. R. a. a. 0. §. 22 cf. tit. 19.

Bevor sich der Staat eine Erbschaft als erledigtzueignet, werden alle diejenigen, denen daran einRecht zustehen könnte, zu dessen Nachweisung öffent-lich aufgefordert.

A. L. R. a. a. 0. §. 24. cf. Th. 1 tit. 9 §. 471 u. f.

In Beziehung auf einen solchen Nachlafs hat derFiscus alle Rechte und Pflichten anderer Erben.

A. L. R. a. a. 0. §. 25.

(L Vom Forst- und Jagdregal.

§. 267.

Jagdgerechtigkeit nennt man das Recht, wildejagdbare Thiere aufzusuchen und sich zuzucignen.

A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 30. cf. Th. 1. tit. 9§. 170175.

Kratt seiner wesentlichen Iloheitsrechte übt derStaat die Forsthoheit im eigentlichen Sinne aus, wel-che man von dem niedern Forstregal trennt, und die-ses in Bezug darauf schlechthin: Forstregal nennt.Schon früh bestrafte eine eigene Jurisdiction die wi-derrechtliche Benutzung der Waldungen. Allmähiigbildete sich daraus ein Regal, welches indessen auchan Privatpersonen verliehen wurde. Dem SLaate stehtdie Oberaufsicht über alle Forsten und über die Be-rechtigungen, welche Privatpersonen etwa an öffentli-chen Forsten haben, zu. Für die allgemeine Regalitätder Jagd spricht der Umstand, dafs die wilden Thierezu den herrenlosen Sachen gehören. Der Staat kannKraft seiner wesentlichen Iloheitsrechte Jagdordnungen,namentlich über die offenen und geschlossenen Zeitender Jagd, gehen, nach denen sich jeder Jagdberech-ligte achten mufs.