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Abwesenden oder Verschollenen überhaupt verord-net ist.
A. L. R. a. a. 0. §. 15. tit. 18 §. 19 u. f.
$5. Von den Rechten des Staats auf erb-lose Verlassenscliaften.
§. 266.
Wenn ein Verstorbener Niemanden hinterläfst, demaus rechtsgültigen Willenserklärungen, oder vermögeder Gesetze, ein Erbrecht auf sein Vermögen zukömmt,so fällt sein Nachlafs dem Staate zu.
Dasselbe findet Statt, wenn der durch gültigeWillenserklärungen ernannte Erbe nicht Erbe scyn will,oder seines Erbrechts, als dessen unwürdig, verlustigwird, und Niemand vorhanden ist, der nach der Ver-fügung des Erblassers, oder nach Vorschrift der Gesetze,an seine Stelle treten könnte.
Im Criminalrecht ist verordnet, in welchen Fällender Nachlafs eines Verbrechers, mit Ausscldiefsung sei-ner Erben, vom Staate cingezogcn wird.
A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 16 — 19.
Moralischen oder andern Privatpersonen gebührt dasdem Staate zustehende Erbrecht auf erledigte Verlas-senschaften nur insofern, als sic nacliweisen können,dasselbe vom Staate auf eine rechtsgültige Weise er-worben zu haben.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der fiscalischenVerjährung ist es zu beurlheilen, in wiefern Jemanddas Eigenthum einer solchen Verlassenschaft mittelstder Verjährung durch Besitz gegen den Fiscus erwer-ben kann.
A. L. R. a. a. O. §. 20. 21.
Milde Stiftungen können ihr Succcssionsrecht aufden erblosen Nachlafs der darin erzogenen, oder bis