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slücke durch stillschweigende Einwilligung des Staateserlangt zu haben, so mufs er einen vier und vierzig-jährigen ruhigen Besitz oder den Besitzstand des Jah-res 1740 nachwcisen. Wer die Nutzungen auch nurwährend einer kurzem Zeit gezogen hat, behält diesel-ben, so weit dies ohne Widerspruch des Staats gesche-hen ist, er kann aber auch keinen Ersatz der auf dieCullur des Grundstücks verwendeten Kosten verlangen.
A. L. B. a. a. 0. §. 9 — 11.
Einer Stadt gebührt, vermöge ihres Weichbildrechts,das Eigenthum an den, innerhalb ihres Weichbildesbelegenen Gütern, welche nicht Andern aus einem bc-sondern Titel gehören. Der Fiscus nimmt daher der-gleichen Güter nicht als ihm zuständig in Anspruch.
Einem ursprünglich herrenlosen Grundstücke gilt,in der hier erwähnten Beziehung, dasjenige gleich, wel-ches der Eigenlhiimcr, unter der ausdrücklichen oderstillschweigenden Erklärung sich desselben begeben zuwollen, verlassen hat. Kann eine solche V. illensäu-fserung nicht nachgewiesen werden, so mufs
1) wenn der Aufenthalt des bisherigen Eigenlhümersbekannt ist, derselbe auf Amneiden des Fiscus durchden Richter zu einer bestimmten Erklärung: ob er sichseines Eigenthums an dem Grundstücke begeben wolle,binnen einer nach den Umständen festzusetzenden Fristaufgefordert werden. Verzögert oder verweigert er dieErklärung beharrlich, so mufs das Grundstück demFiscus, als herrenloses Gut, durch rechtliches Erkennt-nifs zugeschlagen werden.
A. L. B. a. a. 0. §. 13. 14. Th. 1 tit. 9 §. 16. 17.
2) Ist der Aufenthalt des bisherigen Eigenlhümersunbekannt, so findet hinsichtlich des verlassenen GrundStücks dasselbe Statt, was wegen des Vermögens eines