309
sind mit allen Lasten und Vortheilen den Gemeinden,in deren Feldmark sie liegen, überlassen, insofern dieGemeinden sie unter dieser Bedingung annehmen wollen.
Cab. Ordre vom 14. März 1S25. v. Kainptz Ann.Bd. 5). S. 605. 606.
Ein Vorbehalt des Staats sind ferner: Verlassen-schaften, auf welche keinem Andern ein Erbrecht zu-steht, nutzbare Landlhiere, die noch in ihrer natürli-chen Freiheit leben, und unterirdische Schätze der Na-tur, auf welche noch Niemandem ein besonderes Beeiltverliehen worden.
A. L. R. a. a. 0. §. 4 — 6.
Andere von Anfang an herrenlose oder in der Folgeherrenlos gewordene Sachen, die sich der Staat nichtausdrücklich Vorbehalten hat, können, auch ohne be-sondere Einwilligung desselben, von Privatpersonen inBesitz genommen -werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 7.
oi) Ueberhaupt gehört cs zur Sorge für das öffentlicheWohl, dafs Sachen, welche sich zum Privatbesitze qualifi-circn, auch wirklich in (Lemsclhcri sich befinden und ge-nutzt werden. Wollte man einem Jeden das Recht der Be-sitzergreifung nach seiner Willkühr gestalten, so würdedaraus die schädlichste Unordnung entstehen. Aus diesemGrunde erklärte man schon von langen Zeiten her dasRecht auf herrenlose Sachen für ein Regal.
21. Rechte des Staats auf herrenlose Grund-stücke.
§. 265.
Grundstücke, welche noch Niemandes Eigenthumgewesen, kann der Staat für sich selbst in Besitz neh-men, oder auch Anderen, sowohl zum Eigenthum alszur Nutzung überlassen.
A. L. R. a. a. 0. §. S.
Behauptet Jemand das Eigenthum solcher Grund-