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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Voraussetzung der vorhergegangenen Anzeige bei derLandespolizeybehörde und der von dieser, nach erfolg-ter Vernehmung der benachbarten Mühlenberechtigtenund sonstigen Interessenten, erlheilten Approbation' je-der Eigenthümer auf seinem Grunde und Boden Müh-len an Privatflüssen und Windmühlen in Provinzen an-legen darf, wo nicht das Gegenlheil durch besondereGesetze bestimmt ist; sobald dies ohne Schmälerungder Befugnisse eines Dritten geschehen kann.

A. L. R. a. a. 0. §. 233 236.

Einer schon vorhandenen Mühle darf ein Nachbar,durch dessen Grundstücke das zu ihrem Betriebe-thige Wasser fliefst, dasselbe nicht entziehen.

A. L. R. a. a. 0. §. 246. Th. I. tit. 22. §. 3.

Auch darf Niemand einer Windmühle durch An-pflanzung hoher Bäume da, wo dergleichen vorher nichtgewesen sind, den nülhigen Wind benehmen.

A. L. R. a. a. 0. $. 247.

ß. Rechte des Staats auf herrenlose Güterund Sachen.

§. 264.

Der Staat hat ein vorzügliches Recht auf Sachen,die noch in keines Menschen Eigenthum gewesen sind.Sachen dieser Art, welche sich der Staat ausdrücklichVorbehalten hat, können, ohne Einwilligung desselben,von keinem Andern in Besitz genommen werden «).Dies gilt von unbeweglichen Gütern, auf welchenoch Niemand ein Recht erlangt hat, oder die von ih-ren vorigen Eigenthümern wieder verlassen wordensind.

A. L. R. Th. II. tit. 16 §. 1 u. f.

Die Parcellen, welche sich hei den Catasterverfas-sungen in den westlichen Provinzen und den dadurchbewirkten Aufnahmen des Grundeigenthums ergeben,