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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Minist, des Handels und des Innern vom 11. Mai 1825.v. Kamptz Ann. Bd. 9 S. 450. 451.

Die Landespolizeybehörde kann die Erlaubnifs ver-sagen, wenn ein solcher Widerspruch gegründet befun-den wird, oder die Anlage in allgemeiner landespoli-zeylicher Hinsicht oder aus überwiegenden Gründendes allgemeinen Besten unzulässig ist, z. B. bei einerWassermühle wegen eines der Landescullur hinderli-chen Wasserslandes.

Ebenso auch, wenn die vor der Erlheilung derErlaubnifs jedesmal zu veranlassende polizeyliche Er-mittelung ergibt, dafs die in der Gegend schon vorhan-denen Mühlen hinreichen, um das Bedürfnifs der An-wohner vollständig zu befriedigen (d. i. jedoch nur vonMahlmühlen zu verstehen).

Gegen eine solche Entscheidung kann der WegRechtens nicht ergriffen werden.

a. a. 0. §. 8. Cabinets-Ordre vom 23. Oct. 1826.Ges. S. von 1826. S. 108. Rescr. des Minist, des In-nern vom 15. Dec. 1826. von Kamplz Ann. Bd. 10S. 1119 1121.

Das Edikt vom 28. Oct. 1810 und die Cabin. Or-dre vom 23. Oct. 1826 können nur für diejenigen Lan-deslheile der Monarchie als gültig angesehen werden,welche im Jahre 1810 zum preufsischen Staate gehör-ten. In den wiedereroberten und neuen Provinzen, fürwelche das Allgemeine Landrecht gilt, mufs wegen derMühlen anlagen auf die Vorschrift des letztem zurück-gegangen werden.

Verordn, vom. 15. Sept. 1818 §. 12. Rescr. desMinist, des Innern vom 30. Dec. 1826. von KamplzAnn. Bd. 10 S. 1122,

Das Allgcm. Landrecht verordnet, dafs, unter der

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