Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
306
Einzelbild herunterladen
 

306

durch Wasser, Wind, thierische Kräfte oder Dämpfegetrieben werden, jedoch darf ohne Genehmigung derLandespolizeybehörde keine Mühle angelegt oder einevorhandene verändert werden

a ) cf. das Edikt vom 29. März 1808, die Mülilengc-rechtigkeit und die Aufhebung des Mühlenzwangs betref-fend, welches in Ostpreufscn, Litt hauen und Ermcland unddem inar ienwerderschcn landräthlichcn Kreise als Provin-zialrecht gilt. Rescr. v. 6. Nov. 1822. v. Kamptz Ann.Bd. 6 S. S83 und Cabin. Ordre vom 22. Sept. 1826. Ges.S. von 1826 S. 85. Nach §. 1. desselben darf jeder Eigen-thümer auf seinem Grunde und Boden Mühlen aller Art auPrivatgewässern und Windmühlen anlegen, blofs gegenUebcrnchmung der in der Provinz für jeden neuen Mahl-gang gebräuchlichen Mühlengewcrbsteuer; in Rücksicht derWasser- und SchilTsmülilen an und in öffentlichen Flüssenaber hat es bei den Vorschriften des Allgem. LandrechlsTh. II. tit. 15 §. 229232 sein Bewenden.

§. 263.

Wer eine Mühle bauen, eine eingegangene wic-.derlierstellen oder an einen andern Ort verlegen will,mufs der Landespolizeybehörde den Plan ..einreichen.Zugleich mufs in den Zeitungen und Iutelligenzblättern,so wie in den benachbarten Gegenden durch Anschlagbekannt gemacht werden, ob es eine ober-, unterschlä-gige oder eine Panzermühle seyn soll. Bei allen Müh-len, die nicht Wassermühlen sind, bedarf es nur derBekanntmachung an die Besitzer der zunächst gränzen-den Grundstücke. Ein jeder, der durch die beabsich-tigte Mühlenanlage eine Gefährdung seiner Rechte fürch-tet, mufs den Widerspruch binnen acht Wochen prä-clusivischer Frist, vom Tage der vorgedachten Bekannt-machung an, sowohl bei der Landespolizeybehörde,als bei dem Bauherrn cinlegen.

Ed. vom 28, Oct. 1810 §. 6. 7. cf. Rescr. des